Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 50/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 50/04

vom 21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgründe ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen sei.

Ende der Entscheidung

Zurück