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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 50/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgründe ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen sei.
Ende der Entscheidung
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