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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 500/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 15. September 2008 wird aufgehoben. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen durch seinen damaligen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. , fristgerecht eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2008 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet wurde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom 25. September 2008 sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründung.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Am 11. August 2008 hat das Landgericht das Urteil an Rechtsanwalt L. zugestellt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf den am 18. September 2008 an Rechtsanwalt L. zugestellten Beschluss hat am 25. September 2008 Rechtsanwalt K. als neuer Verteidiger des Angeklagten 'Beschwerde' eingelegt und Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Eine Vollmacht von Rechtsanwalt L. befindet sich nicht bei den Akten. Der Angeklagte hat diese in der Hauptverhandlung auch nicht zu Protokoll erklärt.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen. Es wird zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts führen. Denn die Revisionsbegründungsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (vgl. BGHR StPO § 145a Vollmacht 1, Auftreten in der Hauptverhandlung).
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht. Dieser ist gegenstandslos."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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