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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 500/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 1998 wird das Verfahren, soweit es die Fälle 22, 24 und 64 der Urteilsgründe betrifft, vorläufig eingestellt und das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 58 (achtundfünfzig) Fällen schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des im Schuldspruch geänderten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auszuschließen ist, daß ohne die in den Fällen 22, 24 und 64 verhängten Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
III. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ende der Entscheidung
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