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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 2 StR 501/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 301 | |
StPO § 268 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Angeklagten und der Nebenklägerinnen am 16. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 1, Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000 werden, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten A. wenden, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2000, soweit es die Angeklagte M. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß
a) gegen die Angeklagte auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;
b) die Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 2000 aufrechterhalten bleibt.
3. Im übrigen werden die Revisionen der Nebenklägerinnen als unbegründet verworfen.
4. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es hat diese Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten A. begangenen Totschlag, den Angeklagten A. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten A. wenden; hinsichtlich der Angeklagten M. führen sie zur Änderung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit es den Angeklagten A. betrifft, geht aus den Revisionsbegründungen nicht hervor, daß die Nebenklägerinnen das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen zur Sachrüge betreffen im wesentlichen nur die Angeklagten M. und H. ; ob die Nebenklägerinnen sich hinsichtlich des Angeklagten A. auch gegen den Schuldspruch wenden oder lediglich die Strafzumessung beanstanden, bleibt offen. Die Revision ist daher unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
2. Die hinsichtlich der Angeklagten M. und H. zulässigen Revisionen sind unbegründet, soweit sie eine Verurteilung auch wegen Beteiligung an der Tötung von Ad. H. erstrebten. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen einen Tötungsvorsatz der erheblich intelligenzgeminderten und mit schweren Persönlichkeitsstörungen belasteten Angeklagten verneint, die sich zudem zur Tatzeit in einer Lage vollständiger Unterordnung und Abhängigkeit gegenüber dem gewalttätigen, ihnen überlegenen Mitangeklagten A. befanden. Das Landgericht hat auf Grund erheblicher Indizien angenommen, die Angeklagten hätten während der zwei Tage andauernden Mißhandlungen des Tatopfers durch den Mitangeklagten zwar erkannt und gebilligt, daß ihre Untätigkeit - hinsichtlich des Angeklagten H. auch die aktive Mitwirkung - die Körperverletzungshandlungen des A. förderten, jedoch nicht mit dem Tod ihrer Mutter gerechnet. Der Angriff der Revision auf diese Beweiswürdigung zeigt einen Rechtsfehler nicht auf; die nach ihrer Ansicht unzureichende Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte kann die Nebenklage nicht angreifen (§ 400 Abs. 1 StPO).
3. Die entsprechend § 301 StPO vorzunehmende Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten führt zur Herabsetzung der gegen die Angeklagte M. verhängten Freiheitsstrafe und zur Aufrechterhaltung der einbezogenen Gesamtgeldstrafe. Nach den Urteilsfeststellungen wurde gegen die Angeklagte M. durch Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 2000 eine Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 DM festgesetzt, welche noch nicht erledigt ist. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren "unter Einbeziehung der Strafen aus der ... vorausgegangenen Verurteilung" (UA S. 25 ff.) verhängt. Hierbei ist weder eine Einzelstrafe für die jetzt abgeurteilte Tat festgesetzt worden, noch sind die dem Gesamtstrafenbeschluß vom 19. Januar 2000 zugrundeliegenden Einzelstrafen mitgeteilt. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Der Senat hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt und die Gesamtgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhalten. Von einer Zurückverweisung konnte abgesehen werden, weil angesichts der Gesamtumstände eine andere Entscheidung als das Absehen von der Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe nicht in Betracht käme und weil die Angeklagte durch deren Aufrechterhaltung unter Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht beschwert sein kann.
4. Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 1).
Ende der Entscheidung
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