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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 502/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO a.F. § 397 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin K. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Ende der Entscheidung
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