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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 2 StR 502/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:
Wie sich aus dem vom Verteidiger formulierten Ablehnungsantrag ergibt, hat dieser die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum nächsten Tag beantragt "um in besserer Kondition und Verfassung einen Schlußvortrag halten zu können".
Hiernach hat er nicht einmal erklärt, die Verteidigung wegen Übermüdung oder aus sonstigen Gründen ohne diese Unterbrechung nicht weiterführen zu können. Die Ablehnung des Unterbrechungsantrags und weitere Verfahrensweise des Landgerichts ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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