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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 2 StR 503/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004, ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos.
Der Senat legt die durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 7. Januar 2003 bewilligte Prozeßkostenhilfe als Bestellung der Rechtsanwältin Dr. R. als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Nebenklägerin dies auch mit Schreiben vom 24. Januar 2002 beantragt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz.
Ende der Entscheidung
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