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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 504/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 338 Nr. 7 | |
StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 30. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Vergewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Das Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem 13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle gelangte das schriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war die fünfwöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der Urteilsabsetzungsfrist belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notierung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 184), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses Revisionsgrunds besteht die unwiderlegbare Vermutung, daß das Urteil auf einer Versäumung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er führt daher ohne weiteres zur Urteilsaufhebung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 3).
Das Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht könne im vorliegenden Fall ein Beruhen des Urteils auf der Fristversäumung denkgesetzlich ausgeschlossen werden, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zu widerlegen. Die Fristversäumung kann zwar keinen Einfluß auf den Urteilsausspruch haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkündung eintritt. Die verspätete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres Einfluß auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe haben. Gerade diese sollen aber durch die gesetzliche Frist für die Urteilsabsetzung sichergestellt werden.
Ende der Entscheidung
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