Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 505/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 gemäß §§ 464 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit der Nebenklägerin mit der Begründung, der Tatrichter verfüge über eigene Sachkunde, die ihm von den als Sachverständige und Zeugen vernommenen Psychologen vermittelt worden und ihm überdies "als einziger Jugendschutzkammer des Landgerichts" eigen sei, war nicht unbedenklich. Der Senat kann aber im Ergebnis ausschließen, dass das Urteil auf einem hierin liegenden Rechtsfehler sowie auf einer möglicherweise zweifelhaften Diagnose einer "Dissoziationsstörung" beruhen könnte. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei der Nebenklägerin aufgetretene Störungssymptomatik sich erst nach der Erst-Beschuldigung entwickelt hat.
Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dass das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigen-Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Nebenklägerin in den 219 Seiten umfassenden Urteilsgründen nicht im Zusammenhang, sondern nur dergestalt wiedergegeben ist, dass das Landgericht insgesamt 73-mal bei einzelnen Erwägungen oder Feststellungen dargelegt hat, dies hätten "die Sachverständigen T. und G. überzeugend ausgeführt", nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils, weil der Gutachtensinhalt noch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschlossen werden kann.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.