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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 506/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 506/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Den Nebenklägerinnen P. V. , J. V. und D. V. , vertreten durch ihre Eltern E. und Pe. V. , wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus G. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat den Nebenklägerinnen vielmehr mit Beschluß vom 17. November 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Ende der Entscheidung

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