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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 507/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 507/08

vom 21. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die im Rahmen der Strafzumessung zur "nicht geringen Menge" gewählte Formulierung (UA S. 12) ist im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zwar bedenklich; jedoch belegen die Ausführungen zum Schuldspruch (UA S. 11), dass sich die Strafkammer an der tatsächlichen Menge des gehandelten Heroins orientiert hat.

2. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. November 2008 hat vorgelegen.

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