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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 2 StR 509/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 332 Abs. 1 Satz 1
StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 335 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 509/02

vom

29. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2002 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 1.534 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und 19.848 Euro für verfallen erklärt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegen, hat der Angeklagte in den Jahren 1998 und 1999 als technischer Prüfer und Prüfgruppenleiter bei der Prüfanlage für Kraftfahrzeuge der Technischen Überwachung Hessen in Frankfurt am Main - ebenso wie zahlreiche andere Prüfer - von gewerblichen Vorführern in 1.534 Fällen Einzel- und Sammelzahlungen zwischen 10 und 150 DM angenommen als Entgelt für pflichtwidrig bevorzugte Prüfungen, Kostenfreiheit für Vorprüfungen und abgebrochene Prüfungen sowie für die wohlwollende Beurteilung von Fahrzeugen mit Mängeln. Insgesamt erhielt der Angeklagte 38.820 DM (= 19.848 Euro).

Den Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht für alle Zahlungen von den Vorführern zugrundegelegt, denen der Angeklagte pflichtwidrig auch für mängelbehaftete Fahrzeuge Prüfplaketten erteilt hat (840 Fälle). Alle übrigen Fälle hat es als minder schwer gewertet. Besonders schwere Fälle nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB wurden trotz möglichen Vorliegens dieser Regelbeispiele verneint. Das Landgericht hat 1.534 Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier und acht Monaten verhängt.

Die Bemessung dieser Einzelfreiheitsstrafen ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zur Strafzumessung zahlreiche gewichtige Strafmilderungsgründe, aber auch straferschwerende Umstände angeführt. Die Revision macht zu Recht geltend, daß ein wesentlicher als straferschwerend gewerteter Umstand durchgreifenden Bedenken begegnet:

Unter Hinweis auf die Stellung des Angeklagten als Prüfgruppenleiter und die sich hieraus ergebenden besonderen Pflichten legt ihm das Landgericht zur Last, er habe durch seine aktive Mitwirkung in dem bestehenden Korruptionssystem dessen Funktionieren gefestigt, anstatt auf dessen Beendigung hinzuwirken, das heiße insbesondere, daß er es sich durch seine eigene Bestechlichkeit erschwert habe, wahrgenommene Pflichtwidrigkeiten bei den anderen Prüfern durch unmittelbare Ansprache oder durch Einwirken auf die Dienstvorgesetzten abzustellen (UA S. 29).

Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, er habe in dem bestehenden Korruptionssystem aktiv mitgewirkt und dessen Funktionieren gefestigt, verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil dem Angeklagten damit der Sache nach vorgeworfen wird, die Taten begangen zu haben. Im übrigen verlangt das Landgericht von dem Angeklagten in unzulässiger Weise, daß er sich selbst hätte belasten sollen. Nachdem der Angeklagte die erste Bestechungszahlung entgegengenommen hatte, bestand für ihn keine realistische Möglichkeit mehr, gegen die Pflichtwidrigkeiten der übrigen Prüfer selbst einzuschreiten oder ihnen über die Dienstvorgesetzten entgegenzuwirken. Unter den gegebenen Umständen hätte er sich dann nämlich - neben den übrigen bestochenen Prüfern - entweder sogleich als Empfänger von Bestechungszahlungen offenbaren müssen oder er wäre unweigerlich von "angeschwärzten" Prüferkollegen oder Vorführern ebenfalls als Bestechungsempfänger genannt worden. Der Angeklagte hätte mit einem solchen Vorgehen daher zwangsläufig seine eigene Bestrafung riskiert. Daß er hierzu nicht bereit war, kann ihm nicht straferschwerend angelastet werden. Auch das Landgericht zeigt keinen Weg auf, wie der Angeklagte - wie von ihm erwartet - hätte einschreiten können, ohne nicht zugleich auch seine eigene Bestrafung zu riskieren. Die für den Angeklagten somit bestehende Konfliktsituation kann insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf seine Funktion als Prüfgruppenleiter ausgeräumt werden.

Der Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen erfaßt auch die Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht eingangs seiner Begründung hierzu sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abwägt und somit auf die vorausgegangenen Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen Bezug nimmt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht den bisher unbestraften Angeklagten ohne die rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen milder bestraft hätte.

Ende der Entscheidung

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