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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 509/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 509/03

vom 19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).



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