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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 51/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2000 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die am 22. September 2000 verspätet eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten bereits am 20. September 2000 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die hierzu erforderliche Ermächtigung ist bereits mit der Vollmacht vom 14. Januar 2000 erteilt worden. Die Verzichtserklärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91) und kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder angefochten werden (st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 21). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist daher kein Raum, da der wirksame Verzicht zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat.
Ende der Entscheidung
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