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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 51/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin A. T. vom 16. Februar 2005 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt M. A. aus N. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2004 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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