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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 51/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1b |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. August 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tatzeitraum 1983-1990), zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.
Dagegen hat der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen am 12. Mai 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 21. Januar 2005 verurteilte das Amtsgericht Geilenkirchen den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 6; Rissingvan Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 22 ff.) bereits vollständig vollstreckt, bzw. ob die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen bereits erlassen war. Beide Vorverurteilungen kommen, je nach Vollstreckungsstand, aber für eine Gesamtstrafenbildung mit den hier verhängten Einzelstrafen in Betracht.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05).
Ende der Entscheidung
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