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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 2 StR 511/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
als Nebenbeteiligte
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Verfall eines Betrages in Höhe von 6.838,69 DM statt 6.888,69 DM angeordnet wird.
Gründe:
Die als wahr unterstellten Gewinne von 136,82 DM und 6.701,87 DM ergeben einen Gesamtbetrag von 6.838,69 DM. Der Senat hat die Verfallsanordnung entsprechend geändert. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zu einer Kostenentscheidung entsprechend § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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