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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 2 StR 511/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird in den Fällen IV 6 B g und IV 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in neun Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in vierzehn Fällen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Sachrüge hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen IV 6 B g (Verstoß gegen das AWG; UA S. 77) und IV 9 (Betrug; UA S. 104 ff) der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt.
2. Zutreffend weisen Revisionsführer und Generalbundesanwalt darauf hin, daß die fünf Teillieferungen (Lieferungen von 50 Startvorbereitungsanlagen in Komponenten = IV 6 C b-f der Urteilsgründe; UA S. 79 ff) rechtlich als eine Tat anzusehen sind (vgl. auch BGHSt 41, 348, 356).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die andere rechtliche Bewertung der Konkurrenzen führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende sachgerechte Strafenbildung zu ermöglichen. Hierbei wird er zu beachten haben, daß es der Bestimmung der Tagessatzhöhe auch dann bedarf, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen (Fälle IV 5 b und d der Urteilsgründe) und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1, 2).
Ende der Entscheidung
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