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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 513/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 52 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Juli 2008:
a) im Falle II 11 der Urteilsgründe aufgehoben, wobei die dort verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfällt,
b) das Verfahren in den Fällen II 11 und II 12 der Urteilsgründe auf das unerlaubte Handeltreiben mit 100 g Amphetamin beschränkt und
c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 2008 darauf hin, dass nach der den Feststellungen zugrunde gelegten Aussage des Zeugen G. im Fall II 11 der Angeklagte nicht nur 5 g Kokain, sondern "dazu" 100 g "Pep" (Amphetamin) verkauft hat (UA S. 9). Danach liegt nahe, dass die Fälle II 11 und II 12 der Urteilsgründe sich als eine Tat (§ 52 StGB) darstellen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat daher die Verurteilung im Falle II 11 aufgehoben und die Einzelstrafe entfallen lassen sowie das Verfahren auf das unerlaubte Handeltreiben mit 100 g Amphetamin beschränkt. Die hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren wird von der Beschränkung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von dreimal zwei Jahren, siebenmal einem Jahr und acht Monaten, sowie dreimal einem Jahr und vier Monaten aus, dass das Landgericht ohne die im Falle II 11 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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