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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 StR 515/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 515/02

vom 22. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Juli 2002

a) im Schuldspruch abgeändert:

der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Der Urteilsspruch wird ferner wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte in den Jahren 1992 bis 1994 seinen am 8. April 1983 geborenen Neffen R. S. in acht Fällen zum Oralverkehr gezwungen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das Tatopfer dreimal in der Wohnung seiner Eltern, viermal in der Wohnung des Angeklagten und einmal in dessen Auto mißbraucht wurde. In der Beweiswürdigung (UA S. 17) heißt es zu der Zahl der Taten, das Tatopfer habe im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nach einiger Zeit nähere Einzelheiten beschreiben können, seine Bekundungen seien zunächst ungeordnet gewesen. Er sei sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen. Besonderes Augenmerk habe der Ermittlungsrichter auf die Konkretisierung der Tatorte und der Anzahl der Fälle gerichtet. Dabei sei das Tatopfer "bei seiner in dem Vernehmungsprotokoll vom 22.02.2002 niedergelegten Aussage, es habe sich insgesamt um 20-30 Fälle gehandelt, sehr sicher gewesen. Bei der Verurteilung zugrundegelegten Anzahl der Fälle handelt es sich daher - zugunsten des Angeklagten - um die Mindestanzahl der begangenen Straftaten".

Diese Ausführungen belegen nicht die vom Landgericht angenommene Anzahl von drei und vier Taten in der Wohnung des Tatopfers und in der des Angeklagten. Denn es fehlt jegliche Begründung, warum es einerseits zu drei Vorfällen, andererseits zu vier Vorfällen gekommen sein soll und warum dies die "Mindestzahl" sein sollte.

Der Senat hat, um dem Tatopfer eine neuerliche Vernehmung zu ersparen, den Schuldspruch geändert und bei den Vorfällen in den Wohnungen des Tatopfers und des Angeklagten jeweils zwei Taten zugrundegelegt, die bei mehrfacher Tatbegehung in den beiden Wohnungen jedenfalls sicher belegt sind.

Damit entfallen die für drei Taten verhängten Einzelstrafen (einmal 3 Jahre sowie zweimal 2 Jahre und 9 Monate), die übrigen Einzelstrafen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Aufgehoben werden mußte aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß das Landgericht angesichts des Wegfalls von drei Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.



Ende der Entscheidung

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