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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 515/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;
2. dass im Fall III.1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden Rechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte im Fall III.2 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldspruch kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365 Nr. 21; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht - offenbar irrtümlich - versäumt, für die Tat III.1 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich indes ausdrücklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten als unerlässlich angesehen hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren (Tat III.2) und von sechs Monaten (Tat III.3) und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Ende der Entscheidung
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