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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 2 StR 516/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Januar 2009,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3.,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Begründetheit der Verfahrensrüge nicht ankommt.
I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Betrug in 39 Fällen im Zeitraum vom 3. Januar 2001 bis zum 8. März 2002 zur Last gelegt. Der Angeklagte S. war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. T. (künftig: T. ), der Angeklagte Sch. war deren Fuhrparkleiter und der Angeklagte H. stellvertretender Fuhrparkleiter. Nach dem Auftreten der Rindererkrankung BSE in Deutschland musste ab dem 1. Oktober 2000 spezifiziertes Risikomaterial (SRM) von Tieren (z.B. Schädel nebst Gehirn und Augen und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern) auf den Schlachthöfen blau gefärbt und in besonderen Tierkörperbeseitigungsanstalten verbrannt werden. Auf Anweisung des Angeklagten S. sollen die Angeklagten Sch. und H. dafür gesorgt haben, dass nicht blau eingefärbtes SRM in der Tierkörperbeseitigungsanstalt R. verarbeitet wurde. Daraus gewonnenes Tierfett wurde mit insgesamt 39 Ratenlieferungsverträgen an sieben gutgläubige Kunden veräußert, die dieses Tierfett nicht gekauft hätten, wenn sie gewusst hätten, dass hierfür spezifiziertes Risikomaterial verarbeitet worden war, und die den Kaufpreis für Tierfett aus risikomaterialfreier Rohware zahlten, während Tierfett aus SRM enthaltendem Rohmaterial keinen oder nur einen deutlich geringen Verkaufswert hatte.
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dem Angeklagten S. die Verarbeitung von SRM in R. bekannt gewesen sei. Auch hat es eine Stoffgleichheit zwischen einem möglicherweise vom Angeklagten S. erstrebten Vorteil mit dem Schaden der Käufer verneint. Die Angeklagten Sch. und H. hat es wegen fehlenden eigenen Tatinteresses nur der Beihilfe für überführt gehalten und sie mangels Vorliegens einer Haupttat freigesprochen.
II.
Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Angeklagter S.
a)
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238) . Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238) .
b)
Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf.
aa)
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Landgericht wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme bei seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass dem Angeklagten S. bekannt war, dass in der Tierkörperbeseitigungsanstalt R. im festgestellten Umfang SRM verarbeitet worden ist. Zwar habe der Mitangeklagte H. bei seiner Vernehmung bei der Kriminalinspektion W. bekundet, dass S. vom ersten Tag an gewusst habe, dass das SRM von der Großschlachterei Si. nicht blau eingefärbt gewesen sei. S. habe angeordnet, sämtliches nicht blau eingefärbtes Material als SRM-frei in R. zu verarbeiten. Warum das Landgericht diese Aussage nicht geglaubt hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Das Urteil verhält sich nicht zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. .
Gegen die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. spricht, dass das Landgericht die von diesem Angeklagten bekundeten Vorfälle und Umstände uneingeschränkt seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. So hat das Landgericht auch den von ihm bekundeten Vorfall von Anfang Januar 2001 als erwiesen angesehen. Danach war er gerade damit beschäftigt, einen Container, der von dem Schlachthof Si. kam und nicht erkennbar blau gefärbtes SRM enthielt, für den Abtransport nach Sa. (wo SRM entsorgt wurde) umzuladen, als der Angeklagte S. hinzukam und fragte, was er mache. S. sagte anschließend zu den Mitangeklagten Sch. und H. , sie sollten nicht so viel Material wegfahren. Alles, was nicht blau eingefärbt sei, werde in R. verarbeitet. Das Landgericht hat gemeint, es bedürfe objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. bei der Erteilung dieser Anweisung das Material als SRM erkannt und dennoch die unzulässige Verarbeitung in R. angeordnet habe. Solche hat es in den festgestellten Umständen nicht gefunden (dazu unter bb).
Das Landgericht hat dabei jedoch die Aussage des Zeugen M. (UA S. 45) nicht bedacht. Danach gab es um die Jahreswende 2000/2001 eine Besprechung mit dem Angeklagten S. , weil in Sa. nicht sämtliches SRM blau eingefärbt gewesen sei. Man habe abgesprochen, das Material noch einzufärben, da man davon ausgegangen sei, die Farbe sei noch im Endprodukt nachweisbar. Dem Angeklagten S. war danach positiv bekannt, dass nicht alles SRM blau eingefärbt war, die Einfärbung also nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Wenn er dennoch die Anweisung gab, alles nicht blau eingefärbte Material in R. zu verarbeiten, legte dies seinen (zumindest bedingten) Vorsatz nahe, dort SRM zu verarbeiten.
bb)
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht objektive Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Angeklagten S. von der Verarbeitung von SRM in R. verneint hat, lassen besorgen, dass es überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Darüber hinaus fehlt eine Gesamtwürdigung aller Indizien, die für eine Kenntnis des Angeklagten S. sprechen könnten. Das Landgericht hat vielmehr jedes festgestellte Indiz einzeln abgehandelt und verneint, dass es jeweils die Kenntnis belegt. Zum Teil hat es dabei auf fernliegende Erwägungen abgestellt.
Dies gilt beispielhaft für die Argumentation, mit der das Landgericht dem Vorfall mit dem Angeklagten H. Anfang Januar 2001 in R. eine Beweisbedeutung abgesprochen hat (UA S. 39). Nach den Feststellungen war der Angeklagte S. Fachmann und unangefochtener Leiter der T . , der Mitgeschäftsführer K. durfte sich nicht in den praktischen Betrieb "einmischen". S. kannte alle Vorschriften, hatte Einsicht in alle relevanten Vorgängen. Er wusste zumindest seit dem Gespräch mit M. , dass nicht alles SRM blau eingefärbt war. Dass der Angeklagte nicht erkannt haben könnte, was in der Mulde in R. lag und von H. umgeladen wurde, war danach ausgesprochen fernliegend, zumal die Mitangeklagten H. und Sch. die Anweisung, alles nicht eingefärbte Material in R. zu verarbeiten, nach den Umständen ohne weitere Nachfrage auf SRM bezogen.
Soweit das Landgericht meint, dem Schreiben des Angeklagten Sch. vom 16. Januar 2001 Anhaltspunkte dafür entnehmen zu können, dass der Angeklagte S. auf eine ordnungsgemäße Trennung des SRM vom sonstigen Material vertrauen durfte, ist die Beweiswürdigung lückenhaft bzw. widersprüchlich. Der Angeklagte S. hatte die Forderung von Sch. und H. nach weiterem Personal und weiteren Lkws zur ordnungsgemäßen Trennung des Rohmaterials abgelehnt. Es bedurfte daher der Erörterung, ob das im Schreiben vom 16. Januar 2001 erwähnte Personal tatsächlich zusätzlich ab dem 11. Januar 2001 zur Überwachung eingesetzt wurde. Angesichts der Gesamtumstände wäre auch der Hintergrund, warum es zu diesem Schreiben kam, näher darzulegen gewesen. Es drängt sich auf, dass der Angeklagte S. ein solches Schreiben erfordert haben könnte, um sich damit für frühere Vorfälle entlasten zu können.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2001 und des Vermerks des Zeugen D. vom 27. Juli 2001 sind die Urteilsgründe insoweit lückenhaft, als schon nicht erkennbar ist, welche Funktionen die Zeugen Schr. , Me. und D. ausübten. Auch wird nicht mitgeteilt, wer am 5. Juli 2001 SRM in der Mulde von R. gefunden hat. Falls etwa ein Veterinär, ein Behördenmitarbeiter oder der Mitgeschäftsführer diese Feststellung getroffen hätten, war eine Information des Landesuntersuchungsamtes und eine erneute Reinigung der Anlage für die Angeklagten möglicherweise unumgänglich. Auch fehlt die Feststellung, wer den Zeugen D. mit der Kontrolle der Wiegedaten beauftragt hat. Dass der Angeklagte von der Überprüfung und dem Ergebnis der Kontrolle keine Kenntnis gehabt haben könnte, lag angesichts seiner Position in der T. nicht nahe.
Der Rat des Angeklagten S. an den Mitgeschäftsführer K. , die Unterlagen, die Unstimmigkeiten bei der Verarbeitung von SRM ergaben, zu vernichten, mag zwar nicht allein die Kenntnis von regelmäßiger SRM-Verarbeitung in R. belegen. Ihm kam aber im Zusammenhang mit den übrigen Indizien erhebliche Beweisbedeutung zu, was das Landgericht verkannt hat.
Dem Umstand, dass der Angeklagte es dem Landesuntersuchungsamt selbst gemeldet hat, wenn einem Veterinär SRM in der Mulde von R. aufgefallen war, kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebensowenig entlastende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass er zur Firma V. fuhr, um die dortige Vermischung von SRM und SRM-freiem Material zu beenden. In diesen Fällen, in denen die SRM-Verarbeitung außenstehenden Dritten bekannt geworden war, ließ sie sich ersichtlich nicht mehr verheimlichen, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden mussten, um äußerlich den Anschein einwandfreier Verarbeitung von Rohmaterial zu wahren.
c)
Auch die rechtlichen Erwägungen, auf die das Landgericht den Freispruch gestützt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Betrug setzt keine Absicht des Täters voraus, sich selbst zu bereichern, es reicht die Bereicherung eines Dritten. Die Käufer haben für wertloses oder minderwertiges Tierfett einen überhöhten Betrag gezahlt. Dieser Betrag ist nach den Urteilsfeststellungen an den Zweckverband geflossen, dieser ist dadurch bereichert worden. Die Stoffgleichheit von Schaden und Vermögensvorteil ist daher gegeben.
Auf die vom Landgericht erörterte Motivation des Angeklagten kommt es für die Frage täterschaftlichen Betrugs nicht an. Allerdings hat der Angeklagte gewerbsmäßig nur dann gehandelt, wenn ihm aus den betrügerisch erlangten Geldern eigene Vorteile zufließen sollten. Soweit das Landgericht verneint hat, dass dem Angeklagten aus seinem Tun wirtschaftliche Vorteile zugeflossen sind oder er dies erstrebt hat, halten die diesbezüglichen Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Die Urteilsfeststellungen, wonach bei ordnungsgemäßer Entsorgung des SRM die Tantiemeberechnung der T. lediglich eine um 1334,42 DM geringere Tantieme ergeben hätte, sind nicht nachvollziehbar belegt. Den Urteilsgründen ist weder die vertragliche Grundlage der Tantiemenzahlung mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, noch lässt sich nachvollziehen, ob die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft M. T. GmbH bei der Alternativberechnung des Tantiemenanspruchs von richtigen Ausgangswerten ausgegangen ist. Zweifel an der Feststellung, dass die Tantieme bei ordnungsgemäßer Entsorgung praktisch gleich geblieben wäre, ergeben sich bereits daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen die Tantieme ergebnisabhängig war und sich insbesondere daran orientierte, in welchem Umfang die T. Erlöse erwirtschaftete, und dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen H. immer Wert auf Gewinnerzielung legte. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte im Übrigen außer der anteiligen Tantieme eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 80.000 DM. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, auf welcher Grundlage diese Gewinnbeteiligung ermittelt wurde und wie sie sich in dem Falle entwickelt hätte, dass SRM-Material ordnungsgemäß entsorgt worden wäre.
2.
Angeklagte Sch. und H.
a)
Der Freispruch der Angeklagten Sch. und H. hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht eine Haupttat des Angeklagten S. mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat.
b)
Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten Sch. und H. verneint hat, halten jedenfalls unter der bisherigen Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte S. nichts von der Verarbeitung von SRM wusste, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die Angeklagten aus Angst um ihren Arbeitsplatz gehandelt haben können. Ein ganz erhebliches Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes zeigt der vom Landgericht festgestellte Umstand, dass beide im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche Überstunden geleistet haben. Warum das Landgericht dennoch dieses Interesse nicht für so gewichtig gehalten hat, dass die Angeklagten auch die Tat als eigene gewollt hätten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Ende der Entscheidung
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