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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 518/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum 21. Januar 2004 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sachverständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen, da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu entscheiden hat.
Gründe:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April 2004 nimmt der Senat Bezug.
Ende der Entscheidung
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