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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 518/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. März 1999
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, daß der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlaßtat ebenfalls die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.
Ende der Entscheidung
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