Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 519/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 519/03

vom 19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2003, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

zu Ziffer 1:

Der Angeklagte hat die Monatsfrist für die Begründung seiner Revision nicht versäumt. Nach der am 16. Oktober 2003 bewirkten Zustellung des angefochtenen Urteils endete die Monatsfrist für die Revisionsbegründung mit dem 17. November 2003, weil der 16. November ein Samstag war (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung des Angeklagten ging daher am 17. November 2003 rechtzeitig beim Landgericht ein.



Ende der Entscheidung

Zurück