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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 519/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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