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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 520/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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