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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 520/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2006 in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, dass hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 der Urteilsgründe eine solche von fünf Jahren festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet und 6.110,15 € für verfallen erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die beiden Einzelstrafaussprüche (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat II. 1 der Urteilsgründe und sechs Jahre für die Tat II. 2 der Urteilsgründe) begegnen rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter hat aus diesen beiden Einzelstrafen zunächst eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet und von dieser wegen eines Härteausgleichs (Erledigung einer gesamtstrafenfähigen Vorstrafe) eine Minderung um einen Monat und wegen einer "mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht zu vereinbarenden Verfahrensverzögerung" (UA S. 34) einen weiteren Abschlag von elf Monaten vorgenommen; er hat dann auf die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Strafkammer es versäumt hat, auch hinsichtlich der Einzelstrafen den erforderlichen Abschlag vorzunehmen. Die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten und der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen, gilt nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In Übereinstimmung mit dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO) hat der Senat danach die Einzelfreiheitsstrafen angemessen herabgesetzt und zwar hinsichtlich der Tat II. 1 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und hinsichtlich der Tat II. 2 auf eine solche von fünf Jahren.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bleibt hiervon unberührt, da bei dieser die entsprechende Kompensation bereits vorgenommen worden ist.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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