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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 521/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 357
StGB § 250 Abs. 1
StGB § 316 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 521/98

vom

11. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1998 aufgehoben

a) in den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten B., E. und M. wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafen,

b) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen die Angeklagten B. und E.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und E.

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von jeweils zweimal sechs Jahren) und den Angeklagten M. wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten B. führt zur Aufhebung der gegen ihn wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (1996) geltenden Fassung angewandt und ist von einer gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren ausgegangen. Bei der hier gebotenen Anwendung der bei Erlaß des Urteils geltenden Neufassung des § 250 StGB hätte das Landgericht jedoch seiner Entscheidung eine gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren zugrundelegen müssen. Bei der Tat wurden nicht geladene Waffen eingesetzt. Diese sind keine Waffen und auch keine anderen gefährlichen Werkzeuge i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird (BGH StV 1998, 487; BGHR StGB § 250 - gefährliches Werkzeug 1). Die Strafe war daher dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF zu entnehmen, der lediglich eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Wegfall der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe macht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich.

Im Falle der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub hat sich der Fehler des Landgerichts nicht ausgewirkt, weil die Strafe dem Strafrahmen des § 316 a StGB zu entnehmen war, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Da der sachlich-rechtliche Fehler bei Anwendung des § 250 StGB nF auch bei den Angeklagten E. und M. vorliegt, war die teilweise Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auch auf sie zu erstrecken.

Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.



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