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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 522/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. September 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Reisebüros verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 6 Fällen, des Computerbetrugs in 41 Fällen und des Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betrug in 7 Fällen, Computerbetrug in 41 Fällen und Diebstahl" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren wegen des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil des Reisebüros gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten bleibt angesichts der Vielzahl der verhängten Strafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht eine mögliche Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Rüdesheim vom 23. Juli 2001 nicht erörtert; ob die Geldstrafe aus diesem Urteil bezahlt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Bildung zweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Daß das Gesamtstrafübel bei Bildung von zwei Gesamtstrafen geringer als sechs Jahre und sechs Monate ausgefallen wäre, ist auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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