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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 522/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den Angeklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Strafübels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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