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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 522/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 522/04

vom 1. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den Angeklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Strafübels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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