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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 523/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StGB § 241
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 523/01

vom

13. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß §§ 44-46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 481/01).

Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung der Rüge verhindert, muß die Rüge so genau mitgeteilt werden, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im übrigen muß der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Dies steht der Annahme eines Ausnahmefalles entgegen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb unzulässig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurde. Der Verteidiger hat Fotokopien des angeforderten Sitzungsprotokolles durch den Senat am 7. Januar 2002 erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 7. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die Kenntnis des Angeklagten selbst abstellen würde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos, da das Gesuch keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält, was aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist und innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht werden muß (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.N.).

Der Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, Wiedereinsetzung von Amts wegen für die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren.

II.

Der Senat merkt an, daß der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat nicht zu entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241 StGB erfüllt und sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten Nötigung ist (vgl. u.a. BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178 StGB a.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verhältnis zu § 240 und zu § 253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113 StGB; bei Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1977 - 5 StR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da weder einfache noch gefährliche Körperverletzung eine entsprechende Drohung als Nötigungsmittel voraussetzen.

Ein Zurücktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmäßigkeit: vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 454 = EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen angenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei Vorliegen nur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Bei den vorliegenden Taten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest versucht wurde; denn es handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen Fällen wird der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die Körperverletzungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, im Schuldspruch - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt.

Dadurch, daß der Angeklagte in dem Fall, in dem er zwei Frauen bedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt wurde (vgl. hierzu Eser a.a.O.), ist er nicht beschwert.



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