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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 526/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 526/00

vom

31. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbeschränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Angeklagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen, die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also in einem Rausch.

Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu erwartenden Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang zur Einnahme berauschender Mittel bestehe kein symptomatischer Zusammenhang, weil die zu erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in der diagnostizierten Polytoxikomanie hätten, sondern in der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25). Die Ablehnung der Unterbringung des therapiewilligen Beschwerdeführers mit der gegebenen Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der Feststellung gelangt ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der 'eigentliche determinierende Faktor für die hier begangenen Straftaten'."

Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt aus, daß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.

Ende der Entscheidung

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