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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 526/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 526/01

vom

9. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin S. bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00).



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