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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 2 StR 527/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
zu 1., 2., 4. und 5. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
zu 3. wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer T. , A. , Az. und L. jeweils ein Viertel der den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob diese jeweils in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben ist; sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Richter am Landgericht Dr. S. war verhindert, an der bis Frühjahr 2000 terminierten Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß er - wenn auch nicht am 11. November 1999 - so doch an einem anderen Verhandlungstag der Strafkammer bereits Zivilrichtertermine anberaumt hatte. Zum anderen folgt seine Verhinderung daraus, daß das Präsidium des Landgerichts am 2. November 1999 - also bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 9. November 1999 - beschlossen hatte, daß er mit Wirkung vom 19. November 1999 aus der 8. und 8 a. Strafkammer ausscheidet und ausschließlich als Zivilrichter tätig ist.
Ende der Entscheidung
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