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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 527/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2007, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 10.000 € angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestellten Rauschgiftverkäufe im April 2005 (Fälle II 1 und 2) hat keinen Bestand. Der Zeuge H. hat nach Weiterveräußerung des ihm bei dem ersten Geschäft teilweise auf Kommissionsbasis überlassenen Rauschgifts eine Woche später in einer Summe zusammen mit dem Kaufpreis für die neue Lieferung auch den noch ausstehenden Betrag für die erste Rauschgiftlieferung bezahlt.
Damit treffen beide Verkäufe in einem Handlungsteil zusammen, weshalb Tateinheit anzunehmen ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29). Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen.
Die geänderte rechtliche Bewertung lässt den Rechtsfolgenausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die vor allem die Menge des insgesamt gehandelten Rauschgifts ins Blickfeld genommen hat, bei einer teilweise anderen konkurrenzrechtlichen Beurteilung auf eine noch niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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