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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 527/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 527/07

vom 9. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2007, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch in den Fällen II 5, 8, 14 und 15 der Urteilsgründe

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II 5, 8, 14 und 15 festgestellten Taten und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, hiervon in sieben Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als eine Person über 21 Jahren, unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 50.000 € für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens in den Fällen II 5, 8, 14 und 15 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den bisherigen Feststellungen beschränkte sich der Beitrag des Angeklagten im Fall II 5 auf Fahrdienste, ohne dass er selbst einen Gewinn aus diesem Drogengeschäft erzielen wollte (UA 31). Im Fall II 8 besorgte der Angeklagte für den Rauschgifthändler Ka. lediglich einen PKW nebst Fahrer, während er im Fall II 14 durch den Transport von Rauschgift für Ka. lediglich als Kurier tätig wurde. Schließlich erschöpfte sich seine Tätigkeit im Fall II 15 in dem erfolglosen Versuch, einen Dritten als Kurier für ein Betäubungsmittelgeschäft des Rauschgifthändlers A. anzuwerben. In keinem dieser Fälle belegen die bisherigen Feststellungen eine Tatherrschaft oder ein gesteigertes wirtschaftliches Tatinteresse des Angeklagten in Form einer Beteiligung am An- oder Verkauf der Drogen bzw. einen Verkaufsgewinn.

Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen vier Fällen und zur Zurückverweisung der Sache, da eine weitere Sachaufklärung durch Befragung des umfassend geständigen Angeklagten möglich scheint.

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.

Da das Verfahren nunmehr allein einen Erwachsenen betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird sich an der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (BGH NJW 2007, 1220) zu orientieren und im Fall II 14 darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen täterschaftlichen Besitzes einer nicht geringen Menge zu erwägen haben.

Ende der Entscheidung

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