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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 2 StR 528/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 528/05

vom 16. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Juni 2005 wird ausgesprochen, dass im Falle II 23 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs und im Falle II 25 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.

Der Angeklagte ist demnach wegen Urkundenfälschung in zwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung im schweren Fall, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. November 2002 - 11 KLs 212 Js 61940/01 - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Falle II 23 der Urteilsgründe wird auf Grund der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts mit dessen Zustimmung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenfälschung (§ 267 StGB) beschränkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfallen. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten zehn Monate verurteilt hätte, zumal der Strafrahmen sich nicht verändert und der Angeklagte den eingetretenen Schaden vorhersehbar verursacht hat.

2. Im Falle II 25 der Urteilsgründe hatte die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung zu entfallen, da bereits das Landgericht die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (§ 263 StGB) beschränkt hatte. Auch hier schließt der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten sechs Monate verurteilt hätte, da sich der Strafrahmen nicht verändert hat und das Schwergewicht der Tat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt.

3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu gefasst und auch das Wort "gewerbsmäßiger" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05).

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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