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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 528/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 und Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1998 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Angeklagten wurde der Beschluß vom 9. Juni 1998, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig (weil verspätet eingelegt) verworfen wurde (Sachakte Bd. II Bl. 284), am 18. Juni 1998 in der Justizvollzugsanstalt Köln mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen persönlich zugestellt (Sachakte Bd. II Bl. 285). An diesem Tage erlangte er Kenntnis von der Versäumung von der Revisionseinlegungsfrist; gemäß § 45 Abs. 1 StPO begann deshalb auch an diesem Tage die Frist von einer Woche zu laufen, innerhalb deren ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden mußte. Dieser Antrag ist vom Angeklagten aber erst unter dem Datum des 21. September 1998 (bei Gericht eingegangen am 23. September 1998) und damit verspätet gestellt worden (Sachakte Bd. II Bl. 297). Das führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages.
Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 21. September 1998 ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO liegt, ist auch dieser Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO gestellt worden. Der Antrag ist deshalb ebenfalls unzulässig."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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