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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 2 StR 529/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 529/04

vom 8. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben.

Ende der Entscheidung

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