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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 529/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 146 Abs. 2 | |
StGB § 146 Abs. 3 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. August 2008
b) im Fall 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schweren Raubes, wegen räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Diebstahls, wegen Geldfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Im Fall 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage die Tat als schwere räuberische Erpressung gewürdigt hatte.
2.
Im Fall 7 der Urteilsgründe hat lediglich der Strafausspruch keinen Bestand.
Allerdings bedarf es keiner Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Geldfälschung verurteilt und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB angeführt. Seine Feststellungen tragen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHSt 29, 187, 189) .
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Strafzumessung in diesem Fall. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB entnommen. Hierbei hat es jedoch nicht mitgeteilt, von welcher der beiden Varianten dieser Bestimmung es ausgegangen ist. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung fehlerhaft auch den § 146 Abs. 2 StGB angeführt. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten Variante des § 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - ausgegangen ist, obwohl richtigerweise nach der ersten Variante ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestanden hätte.
Der Senat kann weiterhin nicht ausschließen, dass die Bemessung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
3.
Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall 7 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Maßregelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung nicht berührt; sie bleibt daher bestehen.
4.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, für die Tat im Fall 4 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen; dies ist im angefochtenen Urteil ersichtlich versehentlich unterblieben. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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