Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 53/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 53/04

vom

10. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 2003 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Teilaufhebungsantrags zutreffend ausgeführt:

"Keinen Bestand kann dagegen der Strafausspruch haben, weil nach den Urteilsgründen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit einer oder mehreren der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 2. September 2003 verhängten Einzelstrafen in Betracht kommt. Die hierzu notwendige revisionsgerichtliche Überprüfung ist bereits deshalb nicht möglich, weil die Tatzeiten der dem letztgenannten Urteil zugrundeliegenden Taten nicht vollständig und im Hinblick auf den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluß vom 12. November 2003 (UA S. 6) auch nicht hinreichend nachvollziehbar mitgeteilt werden. Die Verurteilungen des Amtsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2002 und 12. März 2003 könnten hinsichtlich der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 2. September 2003 für die Tat vom 10. Juni 2002 auch für den Fall, daß diese Tatzeit korrekt wiedergegeben sein sollte, keine Zäsurwirkung entfalten, weil sie ausweislich der Urteilsgründe bereits vollstreckt sind (UA S. 5, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2). Auch mit der weiteren Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 2. September 2003 kann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommen, weil die Verurteilung des Amtsgerichts Kassel vom 12. März 2003 durch Vollstreckung erledigt war (UA S. 6). Der nachträgliche Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 12. November 2003 stünde nicht entgegen (BGHSt 35, 243, 245). Eine Aufhebung der für den Strafausspruch maßgeblichen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Rechtsfehler vorliegt. Ergänzende, nicht entgegenstehende Feststellungen bleiben möglich."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

Zurück