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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 530/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 27 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren im Hinblick auf Ziffer 9 der Anklage eingestellt.
Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat rechtlich keinen Bestand. Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichter im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; BGH, Beschl. vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier rechtsfehlerhaft entscheidend auf das Gewicht der Haupttat und weniger auf die Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten abgestellt. Im übrigen kann auch ein minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3). Auch dies hat das Landgericht nicht erörtert.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter ohne Rechtsfehler im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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