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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 530/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Begünstigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2006 im Strafausspruch bezüglich der Beihilfe zur Hehlerei und in dem die Angeklagte betreffenden Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Begünstigung und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch bezüglich der Beihilfe zur Hehlerei hat keinen Bestand, da das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.
Das Landgericht hat als die Haupttat fördernde Beiträge der Angeklagten angesehen (UA S. 131), dass sie ihr Grundstück in B. für das Unterstellen des Autotransporters zur Verfügung gestellt und am nächsten Tag sowohl den Angeklagten T. H. als auch eine blaue Abdeckplane (zum Verdecken des gestohlenen BMW X 5) nach O. gebracht hat.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen lässt, der Autotransporter habe die den BMW X 5 betreffende Hehlereitat gefördert. Das Landgericht konnte vielmehr weder feststellen, wie der BMW X 5 in den Container gelangt ist (UA S. 120) noch, ob mit dem Hänger überhaupt ein Fahrzeug transportiert worden ist (UA S. 118). Die Strafkammer hat die Ablehnung von diesen Sachverhalt betreffenden Hilfsbeweisanträgen deshalb gerade darauf gestützt (UA S. 125, 126), dass keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass ein BMW X 5 auf dem Autohänger transportiert wurde.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dem zu großen Schuldumfang beruht.
Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Ende der Entscheidung
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