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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 531/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. April 2005 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf ihren Antrag wird der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2005 unter 2. aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zudem ist auch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.
3. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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