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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 532/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 397 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 378 Satz 2 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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