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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 532/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 532/07

vom 16. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betreffend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer unrichtigen Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die Widmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen (500 ml) ungekürzt zugrunde gelegt, statt die maßgebliche Gramm-Zahl durch Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch das Körpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit dem Reduktionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm durch das mit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht zu dividieren. Bei zutreffender Berechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314 Promille, sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen.

Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten scheidet ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lässt sich indes nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner Alkoholisierung mit der vom Landgericht angegebenen Begründung nicht ausschließen, ebenso wenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und eine noch mildere Strafe.

2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Menge des vom Angeklagten genossenen Kölsch und zum Alkoholgehalt des Bieres zu treffen. Die vom Angeklagten geschätzten höchsten Trinkmengen müssen nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.

Ende der Entscheidung

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