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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 533/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 35 a | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die - im Übrigen vom Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils mit Zustimmung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor mündlich über die Rechtsmittelmöglichkeit belehrt worden und hatte den Vordruck StP 337 ausgehändigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allgemeinen Belehrung gemäß § 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (im Sinne von BGHSt 50, 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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