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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 534/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 5 | |
StPO § 206 a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2005 wird
a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 26 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil H. ) aufgehoben und das Verfahren eingestellt;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 36 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke jeweils in 37 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königstein vom 12. März 2002 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November 2005 ausgeführt: "Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (PB, Bl. 109, 112; VA II, Bl. 327)."
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.
Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein vom 9. Januar 2001 kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab März 2001 begangen wurden.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage vom 21. Juli 2003, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig ist.
Ende der Entscheidung
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