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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 534/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 534/99

vom

24. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1999 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Langerichts Bonn vom 9. September 1999 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist am 15. Juni 1999 wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 14. Juli 1999 Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluß vom 9. September 1999 verworfen, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und seine Revision im übrigen verspätet eingelegt sei.

Mit Schreiben vom 18. September 1999, eingegangen bei dem Landgericht am 21. September, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am 17. September zugestellten Beschluß gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichtes beantragt.

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdn. 9) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Ende der Entscheidung

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